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Statuten

Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein work&life zug», im folgenden Verein genannt, besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat seinen Sitz an der Chollerstrasse 23, 6300 Zug.

Zweck

Art. 2 Zweck
Der Verein will die Lücke zwischen den vorwiegend sozial orientierten Kinderbetreuungs-Institutionen und der Wirtschaft schliessen. Zu diesem Zweck unterstützt er Arbeitgebende und Eltern in der Suche eines optimalen Betreuungsangebots.
Er arbeitet eng mit Betreuungsinstitutionen zusammen und koordiniert die bestehenden Angebote. Er vermittelt gezielt Betreuungsangebote. Er kann neue Betreuungsangebote schaffen, namentlich durch Unterstützung und Förderung von lokalen Selbsthilfeprojekten wie gemeinschaftliche Kinderhorte, Mittagstische, Ausbildungen und Pooling von Tagesmüttern. Er fördert Kooperationsprojekte zwischen Arbeitgebenden und freien Trägerschaften.
Der Verein kann sich mit anderen Institutionen der Kinderbetreuung zusammenschliessen, solche unterstützen, neu gründen sowie selber Kinderbetreuungseinrichtungen errichten und betreiben.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen sowie öffentliche Institutionen und weitere Arbeitgebende können als Kollektivmitglieder des Vereins aufgenommen werden. Sie bezahlen die von der Vereinsversammlung beschlossenen und im Reglement festgelegten Mitgliederbeiträge. Mitglieder des Vereins können die Leistungen des Vereins für sich und ihre Angestellten kostenlos in Anspruch nehmen, sobald sie die Mitgliederbeiträge gemäss Reglement entrichtet haben.

Art. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird auf schriftliche Anmeldung hin durch Vorstandsbeschluss erworben. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils auf das Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember erfolgen, wobei der Austritt mindestens 3 Monate im Voraus anzuzeigen ist.
Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen der Statuten oder die Beschlüsse des Vereins verstösst, kann von der Mitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn diesem Antrag mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Mittel und Haftung

Art. 5 Mittel
Der Verein finanziert sich einerseits durch Mitgliederbeiträge, welche nach der Anzahl der Mitarbeitenden gemäss einem von der Vereinsversammlung zu verabschiedenden Reglement abgestuft werden können.
Anderseits finanziert sich der Verein durch Sponsoren- und Gönnerbeiträge sowie durch Einkünfte von Aktionen und anderen Aktivitäten.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 31. Januar, bei neuen Mitgliedern im Zeitpunkt des Eintritts in den Verein fällig.

Art. 6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der an der Vereinsversammlung beschlossene Mitgliederbeitrag ist automatisch der höchstzulässige Mitgliederbeitrag.

Organisation

Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Die Organe gemäss Bestimmungen b und c werden für 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.

Vereinsversammlung

Art. 8 Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Der Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu
a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
c) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Beirates
d) Wahl der Revisionsstelle
e) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
f) Décharge-Erteilung an den Vorstand
g) Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe
h) Genehmigung des Budgets und Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse
i) Aufnahme von Krediten, Übernahme oder Gründung oder Beteiligung von und an neuen Vereinen und an anderen Unternehmen oder Institutionen

Art. 9 Ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung) innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten, das vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dauert.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Verlangen eines Zehntels der Vereinsmitglieder

Art. 10 Einberufung und Traktanden
Die Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Allen Mitgliedern ist mindestens 2 Wochen im voraus eine schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden zuzustellen.
Jedes Mitglied kann schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten verlangen, dass ein Gegenstand auf die Traktandenliste der nächsten Vereinsversammlung gesetzt wird.
Über Gegenstände, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur gültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit der sofortigen Behandlung einverstanden sind. Statutenänderungen, Wahlen und Änderungen des Mitgliederbeitrags bedürfen in jedem Fall der Vorankündigung.

Art. 11 Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mitglieder, die am Anfang eines Vereinsjahres mehr als 300 Arbeitnehmende beschäftigen, haben 2 Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht durch einen Drittel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12 Vorsitz und Protokoll
Die Präsidentin/der Präsident des Vorstands oder eine diese vertretende Person führt den Vorsitz der Vereinsversammlung.

Vorstand

Art. 13 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/ Vizepräsident, Aktuarin/Aktuar und mindestens zwei weiteren Mitgliedern). Er konstituiert sich selbst.

Art. 14 Zuständigkeit
Der Vorstand führt und beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind; insbesondere steht ihm die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang zu. Dies beinhaltet insbesondere die
a) Vorbereitung der Geschäfte, die der Vereinsversammlung vorzulegen sind, Einberufung der Vereinsversammlung, Vollzug der Vereinsbeschlüsse
b) Bezeichnung der Personen, denen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein zusteht
c) Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern
d) Übernahme der Trägerschaft von Kinderbetreuungsprojekten und Kooperationen und Zusammenschlüsse mit anderen Institutionen
e) Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die der Genehmigung durch die Vereinsversammlung bedürfen
f) Vertretung des Vereins nach Aussen
g) Finanzplanung, Finanzführung und Finanzkontrolle
h) Anstellung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals sowie Leitung und Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsstelle

Art. 15 Beschlussfähigkeit und Verfahren
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung zu verlangen.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

Beirat

Art. 16 Beirat
Die Vereinsversammlung kann einen Beirat mit 3 bis 9 Mitgliedern wählen, welche aber nicht selber Mitglieder des Vereins sein müssen. Mitglieder des Beirates sollen den Verein vor allem durch fachliche Kompetenz unterstützen.
Namentlich folgende Aufgaben sollen vom Beirat übernommen werden
a) Austausch von Informationen zwischen dem Verein und Fachleuten der Kinderbetreuung, insbesondere zum Betreuungsangebot
b) Einbringung von professionellem Know-How beim Aufbau von neuen Kooperationslösungen
c) Kontinuierlicher Erfahrungsaustausch

Art. 17 Mitglieder
Dem Beirat gehört mindestens ein Mitglied des Vorstandes des Vereins an.

Art. 18 Weisungsrecht
Dem Beirat steht kein direktes Weisungsrecht zu. Er ist jedoch berechtigt, an der Vereinsversammlung teilzunehmen und dem Vorstand als auch der Vereinsversammlung Anträge zu stellen.

Art. 19 Unentgeltlichkeit
Die Tätigkeit im Beirat wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Abgeltungen für spezielle Leistungen eines Mitgliedes des Beirates bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und der vorgängigen Genehmigung durch den Vorstand.

Revisionsstelle

Art. 20 Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt als Revisionsstelle mindestens eine fachtechnisch ausgewiesene Rechnungsrevisorin/einen fachtechnisch ausgewiesenen Rechnungsrevisor.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie kann mit weiteren Prüfungen beauftragt werden. Sie hat der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht mit den nötigen Anträgen zu unterbreiten.

Schlussbestimmungen

Art. 21 Auflösung des Vereins
Die Vereinsversammlung kann, sofern sich die Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder, welche mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten, dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen.
Zu diesem Zweck ist eigens eine Vereinsversammlung einzuberufen.
Bei der Auflösung geht das Vermögen an eine Institution mit ähnlichem Zweck über. Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.

Art. 22 Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag nach ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie sind in der konstituierenden Versammlung des Vereins am 12. Dezember 2001 angenommen worden.
Zug, 12. Dezember 2001; geändert 30. März 2004

work&life zug
Chollerstrasse 23
6300 Zug
Telefon 041 741 90 90
Fax 041 741 90 91

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